AGB

  1. Erfüllungsort 
    Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der Ort der Geschäftsleitung des Verkäufers. 
  2. Gerichtsstand/geltendes Recht 
    Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist, der Sitz des Unternehmens. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat. 
  3. Vertragsinhalt 
    Alle Lieferungen und Leistungen werden nur zu den vereinbarten Lieferterminen, Mengen, Artikeln, Qualitäten und Preisen abgeschlossen. An diese Vereinbarungen sind beide Vertragspartner gebunden. Blockaufträge sind jedoch zulässig. Diese können in Vertragsergänzungen geregelt werden. Umdispositionen im Rahmen des erteilten Auftrages sind nur in beiderseitigem Einverständnis zulässig. Evtl. Änderungen oder Ergänzungen sind schriftlich zu vereinbaren. Der Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer oder von Teilen des Vertrages, ist nicht möglich. Sonderanfertigungen: Bei Sonderanfertigungen sind Über- oder Unterlieferungen bis 10% vom Käufer zu akzeptieren. Für beide Vertragsparteien gelten vorrangig die sich aus der Auftragsbestätigung ergebenden Vereinbarungen. Sollte sich bei Sonderanfertigungen herausstellen, dass durch Dritte (z.B. Stickerei) der Auftrag nicht oder nicht zur Zufriedenheit des Käufers ausgeführt werden kann, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass gegenüber dem Verkäufer Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden können. 
  4. Lieferung 
    Die Lieferung der Ware erfolgt ab Lager des Verkäufers. Die Versandkosten trägt der Käufer. Käufer die Ihre Handelsniederlassung am Ort des Lagers haben, bezahlen keine Transportkosten, ebenso wenig werden die Transportkosten von einem Auslieferungslager zum Käufer am Ort des Auslieferungslagers in Rechnung gestellt. Verpackung wird berechnet, soweit der Versand auf Europaletten erfolgt, eine Spezialverpackung vom Käufer gewünscht wird oder eine entsprechende schriftliche Vereinbarung im Angebot oder in der Auftragsbestätigung enthalten ist. Bei Verwendung von Europaletten trägt der Käufer die Kosten der Europaletten, soweit diese durch den Käufer nicht zurückgegeben werden. Die Ware wird unversichert versandt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Soweit der Käufer die Abnahme der Ware nicht entsprechend der getroffenen Vereinbarungen termingerecht vornimmt, steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen, entweder eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen. 
  5. Unterbrechung der Lieferung 
    Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferfrist bzw. Abnahme ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um fünf Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Ist die Lieferung bzw. Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten. Sie muss dies jedoch mindestens zwei Wochen vor Ausübung des Rücktrittes schriftlich - durch Einschreiben - der anderen Vertragspartei ankündigen. Hat die Behinderung länger als fünf Wochen gedauert und wird der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass die Lieferung als rechtzeitig anerkannt bzw. abgenommen wird, kann die andere Vertragspartei sofort vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in den vorgenannten Fällen ausgeschlossen. 
  6. Nachlieferungsfrist 
    Nach Ablauf der Lieferfrist wird - ohne gesonderte Erklärung - eine Nachlieferungsfrist von der Dauer der Lieferungsfrist, längstens von 30 Tagen, in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist kann der Käufer, unter Setzung einer weiteren Nachfrist von 7 Tagen, vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt vom Vertrag nach Abs. 1 Satz 2 tritt nicht ein, wenn der Käufer während der Nachlieferungsfrist dem Verkäufer erklärt, dass er auf Erfüllung des Vertrages besteht. Der Verkäufer wird jedoch von der Lieferverpflichtung frei, wenn der Käufer sich auf Anfrage des Verkäufers innerhalb der Nachlieferungsfrist nicht dazu äußert, ob er auf Vertragserfüllung besteht. Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Will der Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen, so muss er dem Verkäufer eine vierwöchige Frist mit der Androhung setzen, dass er nach Ablauf der Frist die Erfüllung ablehnt. Die Frist wird von dem Tag an gerechnet, an dem die Mitteilung des Käufers durch Einschreiben abgeht. Diese Bestimmung gilt im Falle des Abs. 1 Satz 2 anstelle des dort angeführten Rücktritts nur, wenn diese Fristsetzung des Käufers dem Verkäufer innerhalb der Nachlieferungsfrist zugegangen ist. Für versandfertige Lagerware beträgt die Nachlieferungsfrist längstens 5 Tage. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Absätze 1 und 2. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Ansprüche des Käufers wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen. 
  7. Mängelrüge 
    Beanstandungen sind spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Ware an den Verkäufer schriftlich zu richten. Nach Zuschnitt oder sonstiger begonnener Ver- oder Bearbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen. Dies gilt auch bei unsachgemäßer Behandlung durch Wäschereien. Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichtes, der Ausrüstung oder des Designs können nicht beanstandet werden. Bei berechtigten Beanstandungen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 90 Tagen nach Rückempfang der beanstandeten Ware. Nach Ablauf der vorgenannten Frist gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Gewährleistungsfrist für die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche ist für Geschäfte mit Käufern, die selbst Unternehmer sind, auf sechs Monate begrenzt(B2B).
  8. Zahlung 
    Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Eine Hinausschiebung der Rechnungsvalutierung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies ist nur durch gesonderte schriftliche Vereinbarung möglich. Sofern eine vorzeitige Lieferung durch den Verkäufer möglich ist, ist der Verkäufer berichtigt, davon Gebrauch zu machen. Soweit zwischen Auftragserteilung und Auslieferung mehr als sechs Monate liegen und in diesem Zeitraum eine Preiserhöhung des Lieferanten gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht wird, kann diese Preiserhöhung an den Käufer weitergegeben werden, ohne dass es dafür einer gesonderten Vereinbarung bedarf. Der Verkäufer hat die Preiserhöhung auf Anforderung des Käufers nachzuweisen. Rechnungen sind grundsätzlich zahlbar innerhalb von 30 Tagen, ohne Abzug. Bei Sonderanfertigungen ist eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % der Auftragssumme innerhalb von 14 Tagen nach Auftragserteilung bzw. Auftragsannahme durch den Käufer zu leisten. Wird die Vorauszahlung vom Käufer nicht termingerecht bezahlt, ist der Verkäufer unter Setzung einer Nachfrist von 7 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz geltend zu machen. Soweit vom Verkäufer kein Vertragsrücktritt erfolgt, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist entsprechend der Tage, mit welchen der Käufer in Zahlungsverzug ist. Grundsätzlich haben die in der Auftragsannahme vom Verkäufer bestätigten Zahlungsbedingungen Vorrang. Zahlungen werden stets zuerst zur Begleichung der Mahnkosten und Verzugszinsen und danach zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten verwendet. 
  9. Zahlungsverzug 
    Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz/Basiszinssatz (welcher für die BRD Gültigkeit hat) berechnet. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Mahnkosten und Verzugszinsen, ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag oder einem weiterem Vertrag verpflichtet. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferungen - unter Fortfall der vereinbarten Zahlungsbedingungen - Barzahlung, Vorauszahlung oder entsprechende Stellung von Sicherheiten vor Ablieferung der Ware verlangen. 
  10. Zahlungsweise 
    Die Zahlung hat durch Scheck oder Banküberweisung zu erfolgen. Wechselzahlung ist nur möglich, wenn diese schriftlich gesondert vereinbart wurde. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Die Zurückbehaltung von fälligen Rechnungsbeträgen oder Rechnungsteilbeträgen ist unzulässig. Sonstige Abzüge sind unzulässig. Wechsel, soweit sie aufgrund gesonderter Vereinbarung in Zahlung genommen werden, werden nur gegen Erstattung der Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen angenommen. Wechsel und Akzepte mit einer Laufzeit über drei Monaten werden nicht angenommen. 
  11. Eigentumsvorbehalt 

o    die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung der Forderung des Verkäufers durch den Käufer, im Eigentum des Verkäufers. 

o    die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu ver- oder bearbeiten und zu veräußern, endet mit Zahlungseinstellung des Käufers oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren eingeleitet wurde. 

o    Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen ist unzulässig. 

o    Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an. 

o    Der Käufer verpflichtet sich, sobald er die Zahlungen eingestellt hat bzw. unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu übersenden. 

  1. Regelung von Streitigkeiten 
    Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien werden durch das ordentliche Gericht oder das vereinbarte Schiedsgericht entschieden. Wenn das Schiedsgericht nicht als ausschließlich zuständig vereinbart ist, ist das zuerst angerufene Gericht zuständig. 
  2. Sonstiges 
    Umgehungen der Zahlungs- und Lieferungsbedingungen, insbesondere auch durch Kommissionsgeschäfte sind unzulässig. Die Zahlungs- und Lieferungsbedingungen des Käufers werden nicht akzeptiert und in keinem Fall Vertragsbestandteil. Auf evtl. vorliegende Bonusvereinbarungen wird ausdrücklich hingewiesen.
  3. Salvatorische Klausel 
    Sollte eine der Bestimmungen dieser Zahlungs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so soll dies die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berühren. Die Beteiligten verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die ihrem Sinngehalt der unwirksamen am nächsten kommt.

Stand 12/2020